ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Gesellschaft

Fine Pack SE

1. Eingangsbestimmungen

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur „ Geschäftsbedingungen“) regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen der Gesellschaft Fine Pack SE,

1.2. IdNr: 064 34 941, mit Sitz Za Potokem 46/4, 106 00 Prag 10 – Zabehlice, eingetragen im vom Stadtgericht in Prag geführten Handelsregister, Abschnitt H, Einlage 2020, (nachfolgend nur „Verkäufer“) und einer anderen natürlichen oder juristischen Person – einem Unternehmer, der im Rahmen seiner Unternehmenstätigkeit oder im Rahmen der selbstständigen Ausübung seines Berufes handelt (nachfolgend nur „Käufer“), die aus dem Kaufvertrag (nachfolgend nur „ Kaufvertrag“) entstehen.

1.3. Die Geschäftsbedingungen regeln, des Weiteren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei der Nutzung der Webseiten des Verkäufers, die unter der Internetadresse www.finepack.com (nachfolgend „Webseiten“) einsehbar sind.

1.4. Diese Geschäftsbedingungen bilden einen untrennbaren Bestandteil des Kaufvertrages. Wurden der Kaufvertrag und die Geschäftsbedingungen gleichzeitig auch in einer anderen Sprache erstellt, genießt die tschechische Sprachversion bei Unstimmigkeiten in der Übersetzung des Vertrages oder der Geschäftsbedingungen Vorrang. Die Anwendung der Geschäftsbedingungen des Käufers oder sonstiger Personen ist ausgeschlossen.

1.5. Bei einem Widerspruch zwischen dem Kaufvertrag und dem Wortlaut dieser Geschäftsbedingungen genießt der Kaufvertrag Vorrang.

1.6. Diese Geschäftsbedingungen können vom Verkäufer ergänzt oder geändert werden. Für eine Beurteilung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien finden die Geschäftsbedingungen in der zum Tag des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Anwendung; dies gilt nicht, falls der Käufer seine Zustimmung zu den ergänzten oder geänderten Geschäftsbedingungen äußert. Durch die Äußerung der Zustimmung werden die neuen Geschäftsbedingungen zu einem Bestandteil des Kaufvertrages, und sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien richten sich, beginnend am Tag der Zustimmungsäußerung, nach den neuen Geschäftsbedingungen.

1.7. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und Käufer richten sich nach dem Wiener Kaufrecht (nachfolgend nur „Kaufrecht“), davon ausgenommen sind Art. 9, 16, 19, 20, 21, 46, 50. Bei einem Widerspruch zwischen dem Kaufrecht und diesen Geschäftsbedingungen oder dem Kaufvertrag genießen die Geschäftsbedingungen und der Kaufvertrag Vorrang.

2. Abschluss des Vertrages

2.1. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer die Ware zu liefern und auf diesen das Eigentumsrecht an der Ware zu übertragen, und der Käufer verpflichtet sich durch den Kaufvertrag, die Ware zu übernehmen und dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis und die Kosten für den Transport zu bezahlen, sofern letzterer vom Käufer nicht auf eigene Rechnung sichergestellt wird.

2.2. Der Kaufvertrag kann auf folgende Weise geschlossen werden:

2.2.1. Mittels E-Mailkommunikation an der E-Mailadresse des Verkäufers: info@finepack.com;

2.2.2. In Urkundenform mittels des zustellenden Organs.

2.3. Abschluss des Kaufvertrages mittels E-Mailkommunikation:

2.3.1. Der Verkäufer schickt dem Käufer einen Vorschlag zum Abschluss des Vertrages („Angebot“) aufgrund der Bitte des Käufers um Erstellung einer individuellen Preiskalkulation („Angebot“).

2.3.2. Der Kaufvertrag ist geschlossen und erlangt Wirksamkeit in dem Moment, da das Angebot vom Käufer mittels einer E-Mail bestätigt wurde.

2.3.3. Enthält die Akzeptation des Käufers Vorbehalte oder Abweichungen von dem ihm vom Verkäufer zugeschickten Angebot, schickt der Verkäufer ein neues Angebot sowie einen neuen Entwurf des Kaufvertrages. Geschlossen ist der Kaufvertrag in einem solchen Fall erst durch Akzeptation des neuen Angebots durch den Käufer. Dies gilt nicht, falls der Verkäufer die ihm vom Käufer zugeschickten Vorbehalte oder Abweichungen akzeptiert.

2.3.4. Die Gültigkeit des Angebots besteht, sofern darin nicht etwas anders angeführt wird, 14 Kalendertage ab Abschicken des Angebots durch den Verkäufer.

2.3.5. Der Verkäufer ist berechtigt, das Angebot / die Bestellung zu stornieren im Falle unerwarteter Marktschwankungen aufgrund höherer Gewalt, plötzlicher Preiserhöhungen der Rohstoffe, aus denen die Waren hergestellt werden, oder im Zusammenhang mit unerwarteten Auswirkungen auf den Transport, Änderung des Wechselkurses um mehr als 5% gegenüber dem Wechselkurs. In diesem Fall übersendet der Verkäufer dem Käufer die Stornierung des Angebots/der Bestellung zusammen mit der neu erstellten Preiskalkulation. Wenn der Käufer eine Annahme des Angebots des Verkäufers sendet, ist der Verkäufer berechtigt, das Angebot gemäß diesem Absatz nur innerhalb von 3 Werktagen nach Zustellung der Annahme des Angebots des Käufers zu stornieren.

2.4. Abschluss des Kaufvertrages in Urkundenform mittels des Zustellungsorgans:

2.4.1. Die Bestimmung von Art. 2.3. findet in ähnlicher Weise Anwendung.

2.4.2. Die Zustellung verläuft in der in Art. 12.4 angeführten Weise.

2.5. Enthält die Antwort des Käufers bezüglich des Vorschlages zum Vertragsabschluss die Forderung bezüglich eines konkreten (fixen) Liefertermins, muss die Akzeptation des Verkäufers gemäß Art. 2.3.3. die ausdrückliche Zustimmung zum fixen Liefertermin enthalten, andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Verkäufer diesem nicht zustimmt.

2.6. Der Verkäufer darf das Angebot nur so lange widerrufen, bis ihm die Akzeptation des Käufers zugestellt wird oder bis der Verkäufer ein Schriftstück annimmt, dass die Akzeptation des Angebots enthält.

2.7. Alle im Angebot und auf den Webseiten angeführten Preise sind zuzüglich Mehrwertsteuer. Ist die Mehrwertsteuer im Preis enthalten, wird diese Angabe durch den Zusatz „inkl. MwSt.“ bzw. „mit MwSt.“, ggf. eine ähnliche Angabe, ausdrücklich angeführt.

2.8. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass Fälle eintreten können, wo es nicht zum Vertragsabschluss zwischen Verkäufer und Käufer kommt, und zwar insbesondere dann, wenn der Käufer eine Ware bestellt oder das Angebot des Verkäufers für einen Preis bestätigt, der offensichtlich irrtümlich, insbesondere infolge eines Fehlers des Informationssystems des Verkäufers angeführt wurde. In einem solchen Fall kontaktiert der Verkäufer den Käufer und legt ihm das gültige Angebot zur Akzeptation vor.

3. Lieferung der Ware, Transport

3.1. Der Verkäufer teilt dem Käufer den Liefertermin der Ware vor Abschluss des Kaufvertrages mit. Die Lieferzeit beginnt ab Billigung der Autorenkorrektur, der Produktion des GMG-Aufdruckes oder eines physischen 1:1-Musters gemäß Art. 9, je nachdem, was später eintritt, zu laufen.

3.2. Vor Auslieferung der Ware informiert der Verkäufer den Käufer über den genauen Liefertermin, und die Vertragsparteien bestätigen einander die Lieferadresse.

3.3. Treten keine objektiven Hindernisse ein, die eine Lieferung der Ware behindern, ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware innerhalb der vereinbarten Frist oder innerhalb einer dem Charakter der Ware und ihrem Lieferort entsprechenden Frist zu liefern. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware früher zu liefern. In einem solchen Fall ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware abzulehnen. Als objektive Hindernisse, die eine Lieferung der Ware behindern, werden alle Umstände betrachtet, die nicht vom Verkäufer verschuldet wurden, insbesondere Verkehrsstörungen, Probleme mit dem Transport der Ware vom Lieferanten des Verkäufers, Streiks, Sperrungen, höhere Gewalt, Festhalten aus Gründen des Zollprozesses usw. Kommt es zu einer verspäteten Lieferung der Ware durch den Verkäufer aus den im vorhergehenden Satz angeführten Gründen, ist der Käufer nicht berechtigt, die Annahme der Ware abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten.

3.4. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware anzunehmen und die Annahme auf dem Lieferschein zu bestätigen. Wird nicht gleichzeitig ein Beschädigungsprotokoll erstellt, bestätigt der Käufer mit der Annahme der Ware, dass die Verpackung der Sendung unversehrt war. Falls es aus Gründen auf Seiten des Beförderers nicht möglich ist, die Mängel in der Quantität oder Qualität der Ware auf dem Lieferschein zu bestätigen, wird der Lieferschein vor Zustellung der Ware elektronisch per E-Mail zugeschickt. Im Fall, dass der Käufer dem Verkäufer den Lieferschein mit beweiskräftigen Vorbehalten bezüglich Quantität oder Qualität nicht unverzüglich nach Annahme der Ware (spätestens am selben Tag) zuschickt, wird davon ausgegangen, dass der Käufer die Ware ohne Vorbehalte übernommen hat. Eine Beschädigung der Verpackung der Ware muss im Rahmen eines Beschädigungsprotokolls direkt unter Mitwirkung des Mitarbeiters des Beförderers geklärt werden, da spätere Reklamationen vom Verkäufer nicht berücksichtigt werden können. Bei Vorbehalten geht der Käufer nach Art. 6 der Geschäftsbedingungen vor.

3.5. Übernimmt der Käufer die Ware nicht an dem von ihm selbst bestimmten Ort und muss der Verkaufsgegenstand aus diesem Grund wiederholt oder auf andere Weise, als vereinbart war, zugestellt werden, ist der Käufer verpflichtet, die Kosten, die mit der wiederholten Zustellung oder mit der anderen Zustellungsweise verbunden sind, zu tragen. Nimmt der Käufer die Ware auch bei wiederholter Zustellung oder bei einer anderen Zustellungsweise nicht an, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer eine Lagergebühr von täglich 0,5 % des Kaufpreises zzgl. MwSt. bis zum Tag der Annahme der Ware, mindestens aber 9,- EUR zzgl. MwSt. pro Palette und angebrochenem Verzugstag, zu berechnen.

3.6. Der Verkäufer ist auch zu einer Teilerfüllung des Vertrages berechtigt.

3.7. Dem Käufer wird jeweils die tatsächlich produzierte Menge gemäß den in Art. 11 dieser Geschäftsbedingungen angeführten Toleranzen geliefert.

3.8. Der Transportpreis ist im Angebot angeführt.

3.9. Bei einer Auslieferung des Verkaufsgegenstandes auf Paletten stellt der Verkäufer für jede gelieferte Palette einen Betrag von 8,- EUR zzgl. MwSt. in Rechnung, sofern es nicht zu deren Kompensation durch Austausch kommt. Der Käufer verpflichtet sich, dem Beförderer des Verkäufers im Zuge dieser Austauschaktion nur solche Paletten zu übergeben, die der Art und Qualität der Paletten entsprechen, die der Verkäufer dem Käufer bei der Lieferung der Ware übergeben hatte. Anderenfalls ist der Verkäufer nicht verpflichtet, solche Paletten anzunehmen.

3.10. Die Ware wird zumeist in Papierkartons gemäß den genormten Maßen des Verkäufers verschickt. Die Anzahl der Produkte im Inneren der Kartons ist variabel, doch sind sie jeweils so gefüllt, dass es nicht zu einer unnötigen Verschwendung kommt. Die Kartons sind in der Regel gekennzeichnet oder mit den Basisdaten über den Inhalt des Kartons etikettiert, wie etwa mit der Bezeichnung und der Art der Produkte, der Anzahl der Artikel im Karton usw., zusammen mit der Bezeichnung des Käufers für eine eindeutige Identifikation. Im Fall, dass der Käufer spezifische Anforderungen an die Etikettierung, die Verpackung oder Kennzeichnung der Kartons stellt, ist er verpflichtet, den Verkäufer spätestens vor Abschluss des Kaufvertrages über diese Tatsache zu informieren. Der Verkäufer ist berechtigt, nach Vertragsabschluss vorgebrachte Forderungen bezüglich der Verpackung, der Etikettierung oder der Bezeichnung der Kartons abzulehnen; dem Käufer wird die Ware dann gemäß den Standardbedingungen des Verkäufers geliefert. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, die Verpackung, Bezeichnung und Etikettierung auch auf andere Weise gemäß dem Charakter der Ware zu bewerkstelligen.

4. Übergang des Eigentumsrechts, Übergang des Schadensrisikos an der Sache

4.1. Das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand geht erst nach der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer über.

4.2. Stellt der Verkäufer den Transport sicher, oder übernimmt der Käufer den Kaufgegenstand beim Verkäufer, kommt es zum Übergang des Schadensrisikos am Kaufgegenstand im Moment seiner Übernahme durch den Käufer. Stellt der Käufer den Transport sicher, kommt es zum Übergang des Schadensrisikos am Kaufgegenstand im Moment seiner Übergabe an den ersten Beförderer. Im Fall, dass ein Teil der Beförderung vom Verkäufer und ein Teil der Beförderung vom Käufer sichergestellt wird, beziehungsweise im Fall, dass es zur Lieferung der Ware durch eine dritte Person kommt, geht das Schadensrisiko an der Sache durch die Übergabe an den Beförderer des Käufers, ggf. durch die Übergabe der Ware an die vom Käufer bestimmte dritte Person, über.

4.3. Im Fall, dass der Verkäufer dem Käufer die Beförderung für die Zustellung der Ware nicht in Rechnung stellt, kommt es zum Übergang des Schadensrisikos an der Sache durch die Übergabe an den ersten Beförderer.

4.4. Übernimmt der Käufer die Ware nicht ordnungsgemäß und fristgerecht, kommt es zum Übergang des Schadensrisikos an der Sache in dem Moment, in dem die Übernahme der Ware erfolgen sollte.

4.5. Ein Schaden an der Ware, der nach dem Übergang des Schadensrisikos auf den Käufer entstanden ist, hat keinen Einfluss auf dessen Pflicht, den Kaufpreis zu bezahlen.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den Kaufpreis und etwaige Anzahlungen in der Höhe und in den Fälligkeitsfristen, wie im Kaufvertrag angeführt, zu bezahlen, und dies per bargeldloser Überweisung auf das Konto des Verkäufers.

5.2. Etwaige Kosten, die mit der Zahlung des Kaufpreises verbunden sind (z.B. Bankgebühren), trägt der Käufer.

5.3. Der Verkäufer fakturiert dem Käufer jeweils den Kaufpreis gemäß der tatsächlich produzierten Menge in Übereinstimmung mit der Toleranz der benutzten Technologie gemäß Art. 11 dieser Geschäftsbedingungen.

5.4. Wurde zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart, so beträgt die Fälligkeit des Kaufpreises 14 Kalendertage ab dem Tag der Lieferung des Kaufgegenstandes, bzw. ab dem Tag, an dem die Ware geliefert werden sollte; Anzahlungen auf den Kaufpreis sind innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung der Rechnung fällig.

5.5. Gerät der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises oder eines Teiles in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von täglich 0,1 % des Schuldbetrages zu fordern. Der Käufer verpflichtet sich, diese Vertragsstrafe zu bezahlen.

5.6. Im Fall eines Verzuges des Käufers mit einer Zahlung, zu der der Käufer laut Kaufvertrag verpflichtet ist, ist der Verkäufer berechtigt, einseitig die Zahlung weiterer Anzahlungen zu fordern oder die Fälligkeit des Kaufpreises oder eines Teiles von ihm zu kürzen, gegebenenfalls ist er berechtigt, andere Garantien seitens des Käufers zu fordern.

5.7. Der Verkäufer ist Mehrwertsteuerzahler, zu allen Beträgen wird die Mehrwertsteuer in Übereinstimmung mit den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften hinzugerechnet werden.

5.8. Das Recht des Verkäufers, die Bezahlung des Kaufpreises zu erwirken, verjährt innerhalb einer Frist von 5 Jahren.

5.9. Der Verkäufer verpflichtet sich, zur Bezahlung des Kaufpreises einen Steuerbeleg auszustellen – eine Rechnung mit einer Fälligkeit mit, falls nicht anders vereinbart, von 14 Kalendertagen ab dem Tag des voraussichtlichen Datums der Lieferung des Kaufgegenstandes. Der Verkäufer ist berechtigt, die Bezahlung einer Anzahlung auf den Kaufpreis zu fordern, auf die er sich einen Steuerbeleg auszustellen verpflichtet – eine Rechnung mit einer Fälligkeit, falls nicht anders vereinbart, von 5 Kalendertagen ab dem Tag der Zustellung der Rechnung. Der Verkäufer schickt dem Käufer die Rechnung an dessen elektronische Adresse, die vom Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages verwendet wurde oder die vom Käufer angeführt wird. Der Käufer stimmt der Zusendung der Rechnungen per elektronischer Kommunikation zu. Solange die Anzahlung auf den Kaufpreis nicht bezahlt ist, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, mit der Herstellung oder Vorbereitung der Ware für den Käufer zu beginnen, da sich der Termin der Lieferung der Ware an den Käufer um diesen Zeitraum verlängert, beziehungsweise der Termin erst mit der vollständigen Bezahlung der Anzahlungsrechnung zu laufen beginnt.

5.10. Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen an den Verkäufer einseitig an die Bezahlung des Kaufpreises anzurechnen, davon ausgenommen sind die in einem Gerichtsfahren rechtskräftig zuerkannten Forderungen.

6. Ansprüche aus der Mängelhaftung

6.1. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkaufsgegenstand bei seiner Annahme zu untersuchen. Falls der Käufer eine mechanische Beschädigung der Verpackung der Ware feststellt, ist er verpflichtet, den Zustand des Verkaufsgegenstandes unverzüglich zu kontrollieren und bei einer Beschädigung der Verpackung ein Beschädigungsprotokoll zu erstellen, das von ihm und von einem Vertreter des Beförderers unterzeichnet wird. Das Beschädigungsprotokoll dient zur Erledigung eines Schadensfalles und zur Geltendmachung von Mängeln beim Verkäufer. Dem Käufer entsteht in einem solchen Fall Anspruch auf einen angemessenen Rabatt des Kaufpreises oder auf die Gewährung einer Ware eigener Wahl. Die Auswahl muss im Protokoll vorgenommen werden, anderenfalls erlischt das Recht auf die Auswahl.

6.2. Rechte aus der Mängelhaftung macht der Käufer beim Verkäufer schriftlich an der Adresse der Betriebsstätte des Verkäufers oder an der E-Mailadresseinfo@finepack.com geltend.

6.3. Falls die Ware in einer anderen Menge, Qualität und Ausführung, als vom Kaufvertrag und diesen Geschäftsbestimmungen (insbesondere in Art. 11) bestimmt, geliefert wurde, ist der Käufer verpflichtet, die Mängelhaftung innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Annahme der Ware geltend zu machen und dem Verkäufer innerhalb dieser Frist gleichzeitig den defekten Verkaufsgegenstand und die Lieferscheine vorzulegen. Kommt es innerhalb dieser Frist nicht zur Geltendmachung der Mängel, wird die Ware als ordnungsgemäß geliefert betrachtet.

6.4. Die Vertragsparteien erklären ausdrücklich, dass sie vereinbarten, dass eine aufgrund des abgestimmten Kaufvertrages hergestellte Ware die in Art. 11 angeführten Abweichungen oder Toleranzen aufweisen kann, die für die Zwecke des Kaufvertrages nicht als Mängel betrachtet werden.

6.5. Der Verkäufer erledigt Reklamationen in Übereinstimmung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch und anderen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften, und dies mit der Maßgabe, dass, sofern der Verkaufsgegenstand Mängel aufweist, die Ansprüche aus der Mängelhaftung vom Verkäufer wie folgt befriedigt werden: durch Lieferung des fehlenden Teiles des Verkaufsgegenstandes oder durch Lieferung einer Ersatzware, mit einem angemessenen Rabatt des Verkaufsgegenstandes, ggf. durch Beseitigung anderer Mängel.

6.6. Die Geltendmachung von Mängeln beim Verkäufer hat keinen Einfluss auf die Pflicht des Käufers, den Kaufpreis zu bezahlen.

6.7. Der Verkäufer trägt die Verantwortung für eine etwaige Verletzung der Urheberrechte, der Markenrechte und anderer ähnlicher Rechte bei der Reproduzierung aus den bereitgestellten Vorlagen.

7. Vertragsrücktritt, Aufhebung des Kaufvertrages

7.1. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, und dies insbesondere dann, wenn die Ware nicht zur Verfügung steht oder sie nicht innerhalb der vereinbarten Frist, gegebenenfalls nicht zum vereinbarten Preis, geliefert werden kann (z.B. bei einer Preiserhöhung des Eingangsmaterials) und der Käufer einer Verlängerung der Lieferfrist oder einer Preisänderung nicht zustimmt. Darüber hinaus in dem Fall, dass für den Käufer kein Versicherungs- oder Faktoringlimit erteilt wurde. Falls der Verkäufer aus Gründen, die auf Seiten des Käufers (insbesondere aus den im vorhergehenden Satz angeführten) entstanden sind, vom Kaufvertrag zurücktritt, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in der Höhe von 8 % des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer, mindestens aber 100,- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bezahlen.

7.2. Der Käufer ist berechtigt, aus den im Kaufrecht angeführten Gründen vom Kaufvertrag zurückzutreten.

7.3. Der Käufer ist berechtigt, die Verpflichtung durch Bezahlung einer Abstandssumme in Höhe von 8 % des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer, mindestens aber 100,- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, aufzuheben. Durch Zahlung einer Abstandssumme wird der Vertrag aufgehoben. Eine Verpflichtung kann durch Bezahlung einer Abstandssumme nur bis zu dem Zeitpunkt aufgehoben werden, an dem der Verkäufer mit der Erfüllung des Vertrages beginnt.

8. Schutz personenbezogener Daten

8.1. Der Schutz personenbezogener Daten richtet sich nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (nachfolgend nur „DSGVO“).

8.2. Der Käufer, der eine natürliche Person ist, stimmt der Verarbeitung folgender personenbezogener Daten durch den Verkäufer als dem Verwalter der personenbezogenen Daten zu: Vorname, Nachname, Adresse, Adresse der elektronischen Kommunikation, Telefonnummer. Die Kontaktdaten des Verwalters sind in Art. 1.1 dieser Geschäftsbedingungen angeführt.

8.3. Der Käufer stimmt der Verarbeitung personenbezogener Daten des Käufers durch den Verkäufer zwecks Erfüllung der aus dem Kaufvertrag entstandenen Rechte und Pflichten durch Zusendung geschäftlicher Mitteilungen und sonstiger mit dem Verkäufer und seinen Dienstleistungen zusammenhängender Informationen zu. Die Erteilung der Zustimmung zur Erfüllung der aus dem Kaufvertrag entstandenen Rechte und Pflichten stellt eine gesetzliche Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b), DSGVO, dar, die Zusendung von Geschäftsmitteilungen und sonstigen Informationen durch den Verkäufer stellt eine vertragliche Verarbeitung dar.

8.4. Die personenbezogenen Daten werden vom Verkäufer 10 Jahre lang ab Abschluss des Kaufvertrages verarbeitet. Der Käufer ist berechtigt, die Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu widerrufen.

8.5. Die Empfänger personenbezogener Daten können natürliche oder juristische Personen sein, die ein Tätigkeit im Bereich Buchhaltung, Steuerberatung, Advokatur ausüben, Organe der öffentlichen Gewalt, gegenüber denen der Verkäufer als verpflichtete Person und als der die Beförderung des Verkaufsgegenstandes sicherstellender Beförderer auftritt.

8.6. Der Käufer ist berechtigt, vom Verwalter den Zugang zu den personenbezogenen Daten, deren Berichtigung oder Löschung, gegebenenfalls eine Begrenzung der Verarbeitung zu fordern und Einwand gegen die Verarbeitung zu erheben, sowie auch das Recht auf Nichtübertragbarkeit der Daten. Der Käufer ist berechtigt, gegen die Verarbeitung Beschwerde beim Aufsichtsorgan einzulegen. Aufsichtsorgan ist das Amt für den Schutz personenbezogener Daten, Pplk. Sochora 27, 170 00 Prag 7.

9. Definierung von Begriffen – Druckmatrize, Autorenkorrektur, GMG-Aufdruck, 1:1-Muster und Abkürzungen von Plastiktaschen

9.1. Druckmatrize – Die Matrize (bzw. der Druckstock, Zylinder, Fotopolymer) ist eine Druckschablone, die für das Bedrucken von Produkten bei der Flexdruckherstellung verwendet wird. Hierbei handelt es sich um einen Kostenaufwand, der dem Käufer separat vom Verkaufspreis des Produktes in Rechnung gestellt wird. Der Verkäufer bewahrt die Druckmatrize auf, bei einem wiederholten Auftrag kann sie wiederverwendet werden. Ihr Preis ergibt sich aus der Anzahl der Farben, der Fläche der Bedruckung und dem Material des betreffenden Produktes. Der genaue Preis kann nur aufgrund der erhaltenen Druckdaten berechnet werden. Der Käufer ist berechtigt, den Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages um Zusendung des genauen Betrages für die Matrize zu ersuchen. Sendet der Käufer die Druckdaten nach Abschluss des Kaufvertrages, spiegelt sich die genaue Höhe in der Rechnung wider, die der Verkäufer nach Auslieferung der Ware erstellt, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.

9.2. Autorenkorrektur – Der Verkäufer fertigt bei jeder neuen Bestellung mit neuen Druckdaten (Grafik) des Käufers eine Autorenkorrektur, die er gemäß den Möglichkeiten und Limitierungen der gewählten Technologie und des Produktes ausfertigt. Keine Autorenkorrektur wird in der Regel bei wiederholten Aufträgen erstellt, bei denen sie vom Käufer bereits in der vorhergehenden Relation gebilligt worden war. Die maximale Druckfläche der gewählten Technologie wird direkt in der Ansicht der Autorenkorrektur simuliert. Im Fall, dass der Verkäufer in der Autorenkorrektur größere Korrekturen vornahm, wozu beispielsweise die Umzeichnung der Grafik oder die Hinzufügung grafischer Elemente gehören, die vom Käufer nicht bereitgestellt wurden, ist er berechtigt, einen Aufschlag in der Höhe von 30 EUR/h für die für eine solche Bearbeitung erforderliche Zeit in Rechnung zu stellen. Die Korrektur, die zumeist im Druckformat PDF zugeschickt wird, wird für die Zwecke der Billigung der Platzierung der einzelnen grafischen Elemente in dem spezifischen Abmessungsformat des Produktes verwendet. Die Billigung der Autorenkorrektur durch den Käufer ist verbindlich, etwaige Reklamationen finden keine Berücksichtigung. Die Autorenkorrektur dient nicht als verbindliche Ansicht der Farbigkeit, falls es sich um komplizierte CMYK-Aufdrucke handelt oder sie in Anknüpfung an eine Kommunikation mit dem Kunden ein 1:1-Muster hergestellt wurde. Für diese Zwecke kommt der GMG-Aufdruck oder das erwähnte 1:1-Muster zur Anwendung. Bei Aufdrucken in Direktfarben nach Pantone stellt der Käufer die gewählte Farbe gemäß Pantone-Farbskala bereit oder sie wird dem Käufer vom Verkäufer in der Autorenkorrektur vorgeschlagen. Wird dem Käufer für die Belange des Auftrages ein GMG-Aufdruck oder ein 1:1-Muster geliefert, haben diese physischen Aufdrucke Vorrang vor der Autorenkorrektur und die finale Herstellung wird aufgrund deren Billigung durchgeführt.

9.3. GMG-Aufdruck – dient zur Billigung von CMYK-Drucken bei der Herstellungstechnologie Flexodruck. Es handelt sich hierbei um die physische Erstellung der Ansicht der Korrekturbearbeitung mit Betonung auf die Farbigkeit der einzelnen Grafikelemente. Deren Position und Verteilung wurden vom Käufer gemäß der gebilligten Autorenkorrektur bereits bestätigt. Der GMG-Aufdruck wird dem Käufer jeweils physisch an die angeführte Adresse geschickt, und durch deren Billigung verpflichtet sich der Verkäufer zur Einhaltung der demonstrativen Farbigkeit und der Käufer zur Annahme der Ware, sofern die gegebene Farbigkeit eingehalten wurde.

9.4. 1:1-Muster – Ein physisches 1:1-Muster wird nur nach Absprache mit dem Kunden angefertigt, und zwar dann, wenn es sich um höhere Kosten bei der Offset-Technologie und bei der Flexodruck-Technologie bei der Herstellung von Wowen oder Non Wowen Produkten, Baumwoll- und sonstigen Textilmaterialien handelt. Die Herstellung des Musters wird dem Käufer in der zuvor vereinbaren Höhe mit einem Liefertermin von 2-3 Wochen in Rechnung gestellt, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Das Muster dient zur Billigung der Farbigkeit, der Maße, des Materials und seiner Grammatur und sonstiger technischer Elemente, wie beispielsweise der Oberflächenbehandlung, des Typs und der Ausführung der Tragegriffe oder der Druckeffekte. Mit der Billigung des 1:1-Musters verpflichtet sich der Verkäufer zur Lieferung einer Ware in der gleichen Spezifikation und der Käufer zur Annahme der Ware, sofern diese Spezifikation gemäß dem gebilligten 1:1-Muster eingehalten wurde.

9.5. Abkürzungen der Plastiktaschen:

9.5.1.LDPE Tasche KL – Plastiktasche ohne verstärkten ausgestanzten Haltegriff und Bodenfalte

9.5.2.LDPE Tasche KL+D – Plastiktasche ohne verstärkten ausgestanzten Haltegriff und mit Bodenfalte

9.5.3.LDPE Tasche ZUD – Plastiktasche mit verstärktem ausgestanzten Haltegriff und Bodenfalte

9.5.4.LDPE Tasche ZU-D – Plastiktasche mit verstärktem ausgestanzten Haltegriff und ohne Bodenfalte

9.5.5.LDPE Tasche NUD – Plastiktasche mit angeschweißten Schlaufengriffen mit angeschweißtem Schlaufengriff und Bodenfalte

9.5.6.LDPE Tasche NU-D – Plastiktasche mit angeschweißtem Schlaufengriff und ohne Bodenfalte

10. Beschreibung der einzelnen Produktionstechnologien

10.1. Flexodruck - Technologie wird verwendet für das Bedrucken von Polyethylen (LDPE), Hart-Pe (HDPE)-, Papier-, Non Wowen und Wowen Materialien, Kartonkisten, Säcken und Beuteln. Die Flexodruck-Produktion bietet die Möglichkeit ganzflächiger und komplizierter CMYK-Aufdrucke und eine eigene Wahl der Maße in extensiven Produktionslimits. Für den Druck ist jeweils eine Druckmatrize notwendig, siehe Auslegung der nachfolgenden Begriffe.

Die Mindestauflage für die Flexodruck-Technologie beträgt 5 000 Stk., sofern nicht etwas anderes angeführt wird.

10.2. Siebdruck – Diese Technologie wird ausschließlich für das Bedrucken bereits hergestellter Produkte, z.B. Werbetaschen, verwendet. Gedruckt werden kann mit den gemäß Pantone-Farbfächer spezifizierten Direktfarben. Die Fläche des Drucks ist begrenzt und jeweils in der Autorenkorrektur dargestellt. Jede Farbe wird separat auf die Oberfläche aufgetragen. Mehrfarbige Motive können wegen des Zusammendrucks geringfügige Abweichungen bewirken. Die starke Seite dieser Technologie ist die Sättigung und Abdeckung der Farben.

Die Mindestauflage für die Siebdrucktechnologie beträgt 1000 Stk., sofern nicht etwas anderes angeführt wird.

10.3. Offset – Die Offset-Technologie wird für Papier- und Textiloberflächen verwendet. Hierbei handelt es sich um unser unsere hochwertigste Drucktechnologie, die es ermöglicht, auf Wunsch des Kunden diverse Oberflächenbehandlungen hinzuzufügen, wie etwa Laminierung, UV-Partiallack, 3D-Partiallack oder Prägung und andere Druckeffekte. Bei Geschenktaschen und Schachteln hat der Kunde zudem die Möglichkeit, den Typ und die Farbe der Haltegriffe zu bestimmen. Diese Technologie ermöglicht die Wahl der Materialart, Grammatur und Größe, es kann ganzflächig gedruckt werden, auch komplizierte CMYK-Aufdrucke an der Innen- und Außenseite des Produktes.

Die Mindestauflage für die Offsettechnologie beträgt 1000 Stk., sofern nicht etwas anderes angeführt wurde.

10.4. Digitaldruck – Die Technologie des Digitaldrucks ist geeignet für das Bedrucken von PP- und Papiermaterialien. Man verwendet sie für kompliziertere Aufdrucke in niedrigeren Auflagen, wo nicht mit der Flexodruck-Technologie gearbeitet werden kann. Gedruckt wird jeweils auf einen weißen Untergrund. Vorteilhaft ist die mögliche Personifizierung des Produktes, die es erlaubt, jedes Produkt mit einem anderen Grafikmotiv zu drucken.

Die Mindestauflage für die Technologie des Digitaldrucks beträgt 1000 Stk., sofern nicht etwas anderes angeführt wird.

11. Produktionsmöglichkeiten, Toleranzen und Abweichungen bei den einzelnen Technologien

11.1. Allgemeine Toleranzen in der Anzahl der hergestellten Stücke

11.1.1. Flexodruck:

· 5 000 – 99 000 Stk.: +/- 10 %,

· 100 000 Stk. und mehr: +/- 5 %

11.1.2. Siebdruck: ohne Toleranz

11.1.3. Offset: +/- 10 %

11.1.4. Digitaldruck: +/- 10 %

11.2. Sonstige allgemeinen Toleranzen und Abweichungen bei der Flexodruck-Technologie

11.2.1. Produkte aus Polyethylen (LDPE)- und Hart-PE (HDPE)-Material

Bei der Flexodruck-Herstellung werden Vorder- und Rückseite nebeneinander gedruckt. Zwischen beiden Seiten ist eine rund 1,5 mm breite Lücke, die nach dem Verschweißen ganz oder teilweise verschwindet. Beim ganzflächigen Bedrucken von Produkten aus PP (LDPE) und Hart-PE (HDPE) können kaum sichtbare weiße Linien entstehen.

Angesichts der kleinen Schicht der gedruckten Farbe kann beim Flexodruck nur mit schwarzer, goldener oder silberner Farbe auf farbige Folien gedruckt werden. Beim Drucken auf eine klare (transparente) Folie empfiehlt es sich, zuerst mit der weißen Unterdruckfarbe zu drucken und anschließend das gewünschte Motiv zu überdrucken. Bei einem solchen Überdrucken kann es zu einem geringfügigen Nicht-Zusammendruck von weißer Unterdruckfarbe und gedrucktem Motiv kommen.

11.2.1.1. Tragetaschen, Beutel und Säcke aus Polyethylen (LDPE)

· Stärke: +/- 4 %

· Breite kann 5 bis 10 mm enger sein

· Höhe kann 5 bis 10 mm geringer sein

· Höhe des gefalteten Bodens: +/- 5 mm

· Platzierung des ausgestanzten Haltegriffs: +/- 5 mm in horizontaler und vertikaler Richtung

11.2.1.2. Taschen, Beutel, Säckchen aus Hart-PE (HDPE)

· Stärke der Folie: +/- 0,005 mm

· Breite kann 5 bis 10 mm enger sein

· Höhe kann 5 bis 10 mm geringer sein

· Platzierung des ausgestanzten Haltegriffs: +/- 5 mm in horizontaler und vertikaler Richtung

11.2.2. Produkte aus Papiermaterial – dem gewählte Material entsprechend kann die Farbigkeit von der gebilligten Autorenkorrektur, ggf. dem GMG-Aufdruck, leicht abweichen. Die Untergrundfarbe der Taschen beeinflusst den Farbton der gedruckten Farbe. Bei einem weißen Papieruntergrundmaterial kann für die Flexodruck-Technologie ein hellerer Farbton gewählt werden, bei einem braunen Naturpapier hingegen ein dunklerer. Der Käufer nimmt mit Abschluss des Kaufvertrages zur Kenntnis, dass es bei der Flexodruck-Technologie beim Bedrucken von Papierprodukten zu geringfügen Abweichungen von der gewünschten Farbigkeit kommen kann, die durch die gewählte Art des Papiermaterials bewirkt wird.

11.2.2.1. Papiertragetaschen, Schachteln, Beutel und Kartonkisten

· Die Maßabweichung der Breite, Tiefe und Höhe kann je nach Größe des Produkts +/- 2-10 mm betragen.

· Die Grammatur des Papiers oder Kartons kann in Abhängigkeit vom Charakter des Materials +/- 5-10 % verschieden sein.

11.3. Der Verkäufer weist darauf hin und der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass es durch die Laminierung bei der Produktion zu einer Beeinflussung der Farbigkeit des bedruckten Materials, das unter der Laminierung ist, kommen kann, und dass die Farbigkeit des Drucks in einem solchen Fall nicht reklamiert werden kann. Zur Billigung der Farbigkeit dient der Farbigkeitsaufdruck, der sog. GMG-Aufdruck, oder die Anfertigung eines 1:1-Musters, das vom Verkäufer sichergestellt wird. Dieses Muster und der GMG-Aufdruck können mit Gebühren verbunden sein. Dies ist abhängig von der Preis- und Geschäftsstrategie des Verkäufers.

11.4. Der Verkäufer weist darauf hin und der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass bei Verwendung von Oxo-Additiven in HDPE- oder LDPE-Folie (der sog. ökologischen Folie) keine zeitliche Nutzungsdauer des Materials garantiert werden kann, das sie sich praktisch sofort nach der Herstellung infolge der Oxidation und gegebenenfalls infolge des Wirkens von Wärme und Licht zu zersetzen beginnt. Es handelt sich um ein instabiles Material, dessen Eigenschaften und Nutzungsdauer bei ordnungsgemäßer Lagerung der Ware in der Regel ungefähr ein bis zwei Jahre betragen.

11.5. Der Verkäufer weist darauf hin und der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass es zweckmäßig ist, dass der Käufer sich physisch mit den Eigenschaften der Ware vor Abschluss des Kaufvertrages vertraut macht, wobei der Verkäufer dem Käufer zu diesem Zweck auf Wunsch ein Muster zur Verfügung stellt. Aufgrund des bereitgestellten Musters hat der Käufer die Möglichkeit, sich mit den spezifischen Eigenschaften der Ware und des Drucks, die im Kaufvertrag nicht angeführt sein müssen, vertraut zu machen. Tut der Käufer dies nicht, wird davon ausgegangen, dass die Ware die ihrem Charakter angemessenen Eigenschaften hat (z.B. Tragfähigkeit, Aussehen der Tragegriffe, Unterschiedlichkeit der Qualität der Drucke bei Anwendung unterschiedlicher Drucktechnologien, Qualität des Materials usw.).

12. Sonstige Bestimmungen

12.1. Das Anrechnen von Forderungen oder deren Zurückbehalten gegen Ansprüche des Verkäufers oder die Geltendmachung eines beliebigen Pfandrechtes an der Ware oder des Zurückbehaltungsrechtes an der Ware durch den Käufer ist ausgeschlossen.

12.2. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Forderung, einschließlich der Nebenkosten, die aus der Rechnung resultieren, an das die Faktoringdienstleistungen bereitstellende Subjekt abzutreten. Im Fall, dass der Verkäufer von diesen Dienstleistungen Gebrauch macht, überweist der Käufer die Zahlung gemäß den Anweisungen des Verkäufers auf das Konto des die Faktoringdienstleistungen bereitstellenden Subjektes. Die aus dieser Rechnung resultierende Verpflichtung des Käufers erlischt nur durch deren Erfüllung gegenüber dem die Faktoringdienstleistungen bereitstellenden Subjekt. Sämtliche notwendigen Daten (Bank, Kontonummer, Mitteilung der Inanspruchnahme der Faktoringdienstleistungen) sind auf der Rechnung angeführt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Faktoringdienstleistungen ohne Zustimmung des Käufers in Anspruch zu nehmen. Die Entscheidung des Käufers bezüglich der Inanspruchnahme/Nicht-Inanspruchnahme der Dienstleistungen ist nicht durch die Zahlungsmoral des Käufers vorbestimmt.

12.3. Der Verkäufer ist berechtigt, zur Sicherstellung der Bezahlung der Rechnung durch den Käufer eine Forderungsausfallversicherung abzuschließen.

12.4. Auf der Grundlage der Geschäftstätigkeit können Verkäufer und Käufer Zugang zu den Informationen erhalten, die sie bezüglich der anderen Partei als vertraulich betrachten werden (nachfolgend nur “Vertrauliche Informationen“). Die Parteien verpflichten sich, über die vertraulichen Informationen der anderen Partei Stillschweigen zu wahren. Das Brechen des die Veröffentlichung vertraulicher Informationen betreffenden Stillschweigens ist nur aus Gründen möglich, die für die Erfüllung der aus den einzelnen Verträgen resultierenden Pflichten unerlässlich sind, einschließlich der Zugänglichmachung dieser Informationen für dritte Personen, die an der Erfüllung der Verpflichtungen aus den einzelnen Verträgen beteiligt sind, oder für Subjekte, die diese Verpflichtungen sicherstellen.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle Tatsachen zu informieren, die für die Erfüllung des Vertrages von Bedeutung sind.

13.2. Der Verkäufer haftet nur für solche Vertragsverletzungen, die durch sein Verschulden entstanden sind.

13.3. Für den Fall, dass der Verkäufer dem Käufer einen Schaden zufügt, vereinbarten die Vertragsparteien, sofern es sich nicht um einen vorsätzlich bewirkten Schaden oder einen Schaden aus Fährlässigkeit handelt, einen solchen dem Käufer eventuell entstehenden Schaden zu begrenzen, und dies in der Weise, dass die Gesamtentschädigung, einschließlich des entgangenen Gewinns, auf die Höhe eines Drittels des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer, begrenzt ist.

13.4. Die Vertragsparteien nehmen die Zustellungen insbesondere mittels E-Mailkommunikation vor. Sollten die Vertragsparteien gegenseitige Zustellungen schriftlich in Urkundenform vornehmen, werden sie dies an die in den öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Registern angeführten Adressen tun. Sind in den Registern mehrere Adressen angegeben, wird davon ausgegangen, dass die Partei an eine beliebige dieser angeführten Adressen zustellen kann.

13.5. Der Käufer erteilt dem Verkäufer mit Abschluss des Kaufvertrages das Recht, die bestellten Produkte, den Namen und das Logo des Verkäufers für Werbezwecke des Verkäufers zu verwenden. Mit diesen Werbezwecken sind die Veröffentlichung von Fotos und Videos auf den Webseiten, in den sozialen Netzwerken und in den Firmendrucksachen des Verkäufers, die Bereitstellung von Referenzmustern für dritte Parteien, die Verwendung des Firmennamens des Käufers, dessen Geschäftsnamen, Bezeichnung oder Namen als Referenzgrundlage bei Geschäftsverhandlungen des Verkäufers und in allen Arten von Werbematerialien des Verkäufers gemeint.

13.6. Der Käufer erteilt dem Verkäufer hiermit die Zustimmung dazu, dass er mehrere Exemplare der Muster der Ware für eine etwaige wiederholte Umsetzung des Auftrages, für ein etwaiges Reklamationsverfahren oder für Präsentationszwecke behält, wobei dem Käufer diese Exemplare vom Verkäufer nicht in Rechnung gestellt werden.

13.7. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass das örtlich zuständige Gericht für die Klärung der aus diesen Geschäftsbedingungen oder dem Kaufvertrag resultierenden Streitigkeiten das allgemeine Gericht gemäß dem Sitz des Verkäufers ist. Die Rechtsbeziehungen richten sich in den Lücken nach dem tschechischen Recht.

13.8. Im Fall, dass eine oder mehrere Teile dieses Vertrages aus einem beliebigen Grund ungültig oder unwirksam oder nicht vollstreckbar werden oder dass dieser Vertrag einer durch eine Rechtsvorschrift geforderten wesentlichen Formalität entbehrt, beeinflusst diese Tatsache in keinem Fall die Gültigkeit, Wirksamkeit oder Vollstreckbarkeit der restlichen Teile dieses Vertrages. Sollte es erforderlich sein, werden die Vertragsparteien einen solchen ungültigen oder unwirksamen oder nichtvollstreckbaren oder fehlenden Teil unverzüglich durch solche gültige, wirksame und vollstreckbare Bestimmungen so ersetzen oder ergänzen, dass der Sinn dieses Vertrages gewahrt bleibt.

13.9. Kontaktdaten des Verkäufers:

13.9.1. Sitz und Rechnungsanschrift :

Fine Pack SE, mit Sitz Za Potokem 46/4, 106 00 Prag 10 – Zabehlice, IdNr: 064 34 941, UST-IDNR. (UID): CZ06434941

13.9.2. Betriebsstätte :

Fine Pack SE, mit Sitz Za Potokem 46/4, 106 00 Prag 10 – Zabehlice;

13.9.3. Web:

https://www.finepack.com/

13.9.4. E-Mail:

info@finepack.com

13.9.5. Telefon:

+420 732 111 001

13.9.6. ID der Datenbox:

d94rcqi

13.10. Diese Geschäftsbedingungen erlangen am 01.09.2018 ihre Gültigkeit und Wirksamkeit.